Amtsgericht Köln, 2011-03-02, 74 IK 7/09

74 IK 7/09Tribunal de Primeira Instância2 de mar. de 2011

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Regest

1. Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 S. 3 InsO von Amts wegen nur dann versagen, wenn der Schuldner im Rahmen des Versagungsverfahrens gegen die Verfahrensobliegenheiten des § 296 Abs. 2 S. 2 und 3 InsO verstoßen hat; eine Versagung nach dieser Vorschrift ohne Anhörung des Schuldners ist nicht zulässig. 2. Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Auskünften (§ 296 Abs. 2 S. 3 InsO) ist ein zulässiger Versagungsantrag gemäß § 296 Abs. 1 InsO. Eine Einleitung des Versagungsverfahrens von Amts wegen allein auf der Grundlage eines Berichts des Treuhänders scheidet aus. 3. Ist ein zulässiger Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO gestellt, bedarf es für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO keines weiteren Gläubigerantrages des Inhalts, die Versagung auf der Grundlage dieser Vorschrift auszusprechen.

Texto completo

Amtsgericht Köln — 74 IK 7/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-02

Aktenzeichen: 74 IK 7/09

ECLI: ECLI:DE:AGK:2011:0302.74IK7.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 74

Normen: § 295 InsO, § 296 Abs. 1 InsO, § 296 Abs. 2 S. 3 InsO

Leitsätze

  1. Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 S. 3 InsO von Amts wegen nur dann versagen, wenn der Schuldner im Rahmen des Versagungsverfahrens gegen die Verfahrensobliegenheiten des § 296 Abs. 2 S. 2 und 3 InsO verstoßen hat; eine Versagung nach dieser Vorschrift ohne Anhörung des Schuldners ist nicht zulässig.

  2. Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung von Auskünften (§ 296 Abs. 2 S. 3 InsO) ist ein zulässiger Versagungsantrag gemäß § 296 Abs. 1 InsO. Eine Einleitung des Versagungsverfahrens von Amts wegen allein auf der Grundlage eines Berichts des Treuhänders scheidet aus.

  3. Ist ein zulässiger Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO gestellt, bedarf es für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO keines weiteren Gläubigerantrages des Inhalts, die Versagung auf der Grundlage dieser Vorschrift auszusprechen.

Tenor

:

Der Anregung des Treuhänders vom 24.01.2011 auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen wird nicht entsprochen.

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