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41 C 189/25•Amtsgericht Iserlohn, 2026-01-21, 41 C 189/25
41 C 189/25Tribunal de Primeira Instância21 de jan. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-21
Aktenzeichen: 41 C 189/25
ECLI: ECLI:DE:AGIS:2026:0121.41C189.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.785,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 297,50 EUR seit dem 23.09.2022, 23.10.2022, 23.11.2022, 23.12.2022, 23.01.2023 und 23.02.2023 zu zahlen. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Sichtbarkeit von Unternehmensdaten der Kunden im Internet. In diesem Rahme erstellt die Klägerin einen optimierten Eintrag auf der Google Plattform „Google My Business" und eine Einrichtung von „Google Ads". Der Beklagte ist Inhaber des Betriebs „E." in Iserlohn.
Am 02.08.2022 führte ein Mitarbeiter der Klägerin mit dem Beklagten ein Telefongespräch. In diesem Gespräch, Anlage zur Klage, Bl. 14 f., heißt es u. A. auszugsweise:
„I.: Also, Herr B., wie soeben besprochen, möchte ich einmal das Gespräch aufzeichnen, da ich mir Preis, Laufzeit und Leistung, wie im Vorgespräch besprochen, zu Ihrer und unserer Sicherheit bestätigen lassen möchte. Damit sind Sie einverstanden, Herr B., ne?
B.: Ja.
I.: Super. Und Sie erteilen uns auch den Auftrag für die Firma den optimierten Google Business Eintrag, sowie die Google Ads Einrichtung für die erste Laufzeit mit dem Neukundenrabatt zum Preis von - das ist der Komplettpreis auf drei Jahre insgesamt gerechnet -1.500 Euro netto auf drei Jahre insgesamt, zahlbar auf sechs bequemen Monatsraten, automatische Kündigung, ganz wichtig, und Reputationsmanagement ist auch mit dabei. Das war richtig, ne?
B.: Ja, aber das steht auch alles drin, richtig?
I.: Das steht auch auf der Auftragsbestätigung mit drin.
B.: Gut.
[…]
I.: Super. Wie gesagt, Ihr Vertragspartner ist die C.. Bei Fragen oder Änderungen stehen wir Ihnen telefonisch, per Fax und via Mail zur Verfügung. AGBs auch unter www.agb-seo.de zum einsehen und Hinweise zur Datenverarbeitung auch auf www.datenschutzseo.de....Sie per Post einen PIN Code von Google. Wenn der ankommt, nicht wegschmeißen! Einfach an uns weiterleiten, ja?
B.: Okay.
[…]
I.: Das denke ich auch. Preis, Leistung ist dann wie im Vorgespräch besprochen und jetzt aufgezeichnet: für die erste Laufzeit von drei Jahren, zum Neukundenrabatt von 1.500 Euro netto, Vertragspartner C. und wenn der PIN von Google kommt, nicht wegschmeißen, den an uns weiterleiten, ja?
B.: Okay, alles klar.
[…]. “
Die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien sei unter dem 02.08.2022 ein Vertrag über die Optimierung des „Google My Business" Eintrages und die optimierte „Google Ads" Einrichtung zu einem Preis von 1.785,00 EUR nebst Ratenzahlung geschlossen worden. Unstreitig leistet der Beklagte keine Rate trotz entsprechender Rechnungsstellung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. € 1.785,00 nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je € 297,50 seit dem 23.09.2022, 23.10.2022, 23.11.2022, 23.12.2022, 23.01.2023 und 23.02.2023 zu zahlen.
Weiter, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. € 40,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptete, der Vertrag sei nicht mit dem Kläger abgeschlossen worden. Er habe am Telefon keine Annahme erklärt. Er habe gar nicht verstanden, worum es in dem Telefonat gehe. Die essentialia negotii seien dem Beklagten unbekannt geblieben. Unter dem 09.08.2022 habe der Beklagte vorsorglich die Anfechtung erklärt. In dem an die Klägerin adressiertem Schreiben, Anlage B1, Bl. 41, heißt es unstreitig:
„Beschwerde
Rechnungsnummer 1261933
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 02.08.2022 erhielt ich von Ihnen eine Rechnung über 1785,00 EUR für die Buchung eines Premium
Google Auffindbarkeits-Paket l.
Ich bestreite hiermit ausdrücklich, meine Einwilligung zu dieser Buchung gegeben zu haben. Damit ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Ich fechte diesen somit wegen arglistiger Täuschung an und erwarte die Niederschlagung Ihrer Forderung
[…] “.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Beklagten, und durch Inaugescheinnahme des Telefonmitschnittes als Tonspur und in Transskriptform.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2026 (Bl. 150 - 151 d.A.) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.785,00 EUR folgt aus dem Vertrag vom 02.08.2022 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB.
1.
Die Parteien haben am 02.08.2022, den Marketingvertrag, einen Dienstleistungsvertrag i.S.d. § 611 BGB, geschlossen.
2.
Das ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.750,00 EUR entstanden ist, folgt bereits eindeutig dem Telefongespräch vom 02.08.2022.
a)
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Parteien übereingekommen sind, dass der Beklagte an den Kläger für deren Marketingdienste den Betrag von 1.750,00 EUR in 6 Monatsraten zahlt. Das Gericht ist im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger der Beweis der entsprechenden Vereinbarung in dem genannten Umfang gelungen ist.
b)
Nach dem aus § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO folgenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind (vgl. ausführlich zum Beweismaß: Musielak /Voit, 22. Auflage 2025, § 286 ZPO, Rn. 17 - 19; MüKO - Prütting,7. Auflage 2025, § 286 ZPO, Rn. 28 - 49). Die in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit und auch keine an „Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 8. 7. 2008 - VI ZR 274/07; NJW 2008, 2845, 2845; BGH, Urt. v. 18.06.01998 - Az. IX ZR 311-95, NJW 2969, 2971).
Nach diesen Vorgaben hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer Parteivereinbarung zur Zahlung von 1.785,50 EUR in 6 Monatsraten, seitens der Beklagten an die Klägerin, geführt.
Bereits bei verständiger Auslegung aus dem objektiven Empfängerhorizont ergibt sich, dass die Parteien im Rahmen des unstreitig am 02.08.2022 geführten Telefonats vereinbart haben, dass der Beklagte der Klägerin den Betrag von 1.785,00 EUR für die Optimierung des Google Business Eintrages sowie für die Google Ads Einrichtung zahlt. Denn auf die insoweit klare und unmissverständliche Frage des klägerische Mitarbeiters, ob der Beklagte zur Auftragserteilung berechtigt sei und den Auftrag erteile antwortete der Beklagte jeweils mit „Ja“. Keine Zweifel an dem Verständnis des Beklagten lässt seine Nachfrage aufkommen „ob alles drin steht“. Denn insoweit ergibt sich aus dem objektiven Empfängerhorizont schlicht, dass der Beklagte sicher gehen wollte, die Vertragsdetails noch einmal in Schriftform vorliegen zu haben. Aus der Formulierung ergibt sicher gerade nicht, dass der Beklagte sich nicht über die essentialia negotii im Klaren ist. Insoweit wäre eine entsprechend klar formulierte Rückfrage des Beklagte zu erwarten. Zumal Der Mitarbeiter der Klägerin während des Teleofengespräches ausdrücklich die Klägerin als Vertragsaprtner benannt hat und abschließend die Vertragskondition noch einmal zusammengefasst und der Beklagte diese Zusammenfassung mit „Okay, alles klar“ beantwortet hat. Bei Wertung aus der Laiensphähre ist jedoch gerade von dem Beklagten als Inhaber eines Unternehmens zu erwarten, dass dieser bei Unklarheiten ausdrücklich widerspricht oder zumindest nachfragt, insbesondere wenn ihm bewusst ist, dass das Gespräch aufgezeichnet wird. Das der Beklagte sich nunmehr insoweit darauf beruft, nicht gewusst zu haben, worum es überhaupt geht, wertet das Amtsgericht als reine Schutzbehauptung.
3.
Der Anspruch ist nicht durch Anfechtung gemäß § 142 Abs. BGB untergegangen., es mangelt bereits an einer Anfechtungslage. Soweit die Erklärung des Beklagten vom 09.08.2022 aus objektiver Sicht nach §§ 133, 157 BGB als Anfechtung wegen Täuschung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB auszulege ist, fehlt es bereits an einer Anfechtungslage. Denn ein Anfechtungsgrund ist nicht erkennbar. Insoweit wird auf I. 2. verwiesen. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass gerade kein Irrtum des Beklagten vorliegt. Vielmehr war sich dieser im Rahmen des Gespräches vom 02.08.2022 klar über die essentialia negotii bewusst. Dass ein Irrtum seinerseits vorliegen soll, wertet das Gericht als Schutzbehauptung.
II.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2022, 23.10.2022, 23.11.2022, 23.12.2022, 23.01.2023 und 23.02.2023 folgt aus §§ 280, Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 S. 1 , 288 Abs. 2 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.
Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 40,00 EUR ergibt sich nicht aus §§ 280, Abs. 1, 2, 286 Abs. 5 BGB. Insoweit trägt die Klägerin nichts substantiiert zur Entstehung des scheinbar pauschal berechneten Betrages von 40,00 EUR vor. Mangels eines durchsetzbaren Anspruches entsteht insoweit auch kein Zinsanspruch aus §§ 280, Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 S. 1 , 288 Abs. 2 BGB i.V.m. § 291 S. 1 BGB
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.785,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder
wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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