Amtsgericht Hagen, 2007-03-06, 8 III 37/07

8 III 37/07Tribunal de Primeira Instância6 de mar. de 2007

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Regest

Der Vorname eines in Deutschland geborenen griechischen Kindes kann nicht entsprechend der Schreibweise in dem aktuellen Pass berichtigt werden, wenn die Eltern bei der Geburt eine andere Schreibweise festgelegt haben. der Standesbeamte schreibt die Änderung mit Wirkung ab Ausstellung des neuen Passes analog § 30 PStG bei.

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Amtsgericht Hagen — 8 III 37/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-06

Aktenzeichen: 8 III 37/07

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2007:0306.8III37.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familienabteilung

Normen: §§ 30, 47 PStG

Leitsätze

Der Vorname eines in Deutschland geborenen griechischen Kindes kann nicht entsprechend der Schreibweise in dem aktuellen Pass berichtigt werden, wenn die Eltern bei der Geburt eine andere Schreibweise festgelegt haben. der Standesbeamte schreibt die Änderung mit Wirkung ab Ausstellung des neuen Passes analog § 30 PStG bei.

Tenor

Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts

I Nr. xxx dahin, dass der Vorname des Kindes

„Wassilios“ oder „Vassilios“ lautet, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Sohn als Antragsteller.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 3.000,00 €.

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