Amtsgericht Hagen, 2005-12-29, 8 III 130/05

8 III 130/05Tribunal de Primeira Instância29 de dez. de 2005

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Die Schreibweise des nach türkischem Recht erteilten Vornamens für ein in Deutschland geborenes Kind kann nicht durch ein deutsches Gericht geändert werden. Ausschließlich zuständig für die Feststellung der Unzulässigkeit eines Vornamens nach türkischem Recht ist ein Gericht in der Türkei.

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Amtsgericht Hagen — 8 III 130/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-29

Aktenzeichen: 8 III 130/05

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2005:1229.8III130.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: hat das Amtsgericht Hagen

Normen: $ 47 PStG

Leitsätze

Die Schreibweise des nach türkischem Recht erteilten Vornamens für ein in Deutschland geborenes Kind kann nicht durch ein deutsches Gericht geändert werden. Ausschließlich zuständig für die Feststellung der Unzulässigkeit eines Vornamens nach türkischem Recht ist ein Gericht in der Türkei.

Tenor

Die Berichtigung des Geburtenbuches des Standesamts T

Nr. 289/1981 dahin, dass der Vorname des Kindes Hürnaz lautet,

wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Tochter als Antragstellerin.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 2000,00 €.

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