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60 C 89/25•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2025-10-27, 60 C 89/25
60 C 89/25Tribunal de Primeira Instância27 de out. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-27
Aktenzeichen: 60 C 89/25
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2025:1027.60C89.25.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: Amtsgericht
hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach gemäß § 307 Satz 2 ZPO am 27.10.2025 durch den Richter M.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.199,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2025 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Mobiltelefons der Marke B., Artikelnummer N01, zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2025 als Nebenforderung zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Verkündungstermin vom 30.10.2025 wird aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 1.199,00 EUR festgesetzt.
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