Amtsgericht Geilenkirchen, 2022-06-23, 30 Ds 288/20

30 Ds 288/20Tribunal de Primeira Instância23 de jun. de 2022

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Amtsgericht Geilenkirchen — 30 Ds 288/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-23

Aktenzeichen: 30 Ds 288/20

ECLI: ECLI:DE:AGGK:2022:0623.30DS288.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 30

Tenor

In der Strafsache wegen gemeinschaftlicher Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung u. a.

am 23.06.2022 für Recht erkannt:

die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung, der Angeklagte B. darüber hinaus des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.

Es werden verurteilt,

der Angeklagte A. zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten,

der Angeklagte B. zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Es wird festgestellt, dass die Angeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger die zur Instandsetzung des jüdischen Friedhofs in Geilenkirchen getätigten Aufwendungen zu ersetzten, soweit diese in Zusammenhang mit der von den Angeklagten gemeinschaftlich zu verantwortenden gemeinschädlichen Störung der Totenruhen und gemeinschädlichen Sachbeschädigung stehen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Betreffend des Adhäsionsverfahrens bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Angewendete Vorschriften:

  • bezüglich des Angeklagten A. : §§ 168 Abs. 2, 304 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, 465 Abs. 1 StPO;
  • bezüglich des Angeklagten B.: § 113, 168 Abs. 2, 304 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52,53 StGB, 465 Abs. 1 StPO.

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