21 M 2565/13•Amtsgericht Geldern, 2014-01-08, 21 M 2565/13
Amtsgericht Geldern, 2014-01-08, 21 M 2565/13
21 M 2565/13Tribunal de Primeira Instância8 de jan. de 2014
Regest
Der Gesetzestext der Vorschrift Nr. 207 KV-GvKostG ist eindeutig. Nur wenn gleichzeitig mit dem Versuch der gütlichen Erledigung der Sache Maßnahmen nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt werden, findet der Grundsatz, dass eine Gebühr für einen Fall gütlicher Erledigung anfällt, keine Anwendung. Die Auslegung eindeutiger Gesetzesformulierungen ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt umso mehr, wenn sich weder aus dem vom Erinnerungsführer zitierten Gesetzesentwurf des Bundesrates als auch nach der (zitierten) Gesetzesbegründung nicht sicher herleiten lässt, dass der Gesetzgeber kein kumulatives Zusammentreffen der Nrn. 2 und 4 beabsichtigt hat.
Texto completo
Amtsgericht Geldern — 21 M 2565/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-08
Aktenzeichen: 21 M 2565/13
ECLI: ECLI:DE:AGGEL:2014:0108.21M2565.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht Geldern
Normen: Nr. 207 KV-GvKostG
Leitsätze
Der Gesetzestext der Vorschrift Nr. 207 KV-GvKostG ist eindeutig. Nur wenn gleichzeitig mit dem Versuch der gütlichen Erledigung der Sache Maßnahmen nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt werden, findet der Grundsatz, dass eine Gebühr für einen Fall gütlicher Erledigung anfällt, keine Anwendung.
Die Auslegung eindeutiger Gesetzesformulierungen ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt umso mehr, wenn sich weder aus dem vom Erinnerungsführer zitierten Gesetzesentwurf des Bundesrates als auch nach der (zitierten) Gesetzesbegründung nicht sicher herleiten lässt, dass der Gesetzgeber kein kumulatives Zusammentreffen der Nrn. 2 und 4 beabsichtigt hat.
Tenor
Die Erinnerung des Bezirksrevisors am Landgericht Kleve gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers T. vom 23.5.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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