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606 Ls-319 Js 103/25-26/25•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2026-01-14, 606 Ls-319 Js 103/25-26/25
606 Ls-319 Js 103/25-26/25Tribunal de Primeira Instância14 de jan. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-14
Aktenzeichen: 606 Ls-319 Js 103/25-26/25
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2026:0114.606LS319JS103.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Schöffengericht
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls, versuchter Nötigung sowie Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte wird im Übrigen freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Kosten und Auslagen, die durch den Freispruch bedingt sind. Diese trägt die Staatskasse.
Angewandte Vorschriften: §§ 240, 242, 248 a, 303, 21, 22, 23, 53 StGB
Gründe:
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Grundlos trat der Angeklagte gegen das dort befindliche Gartentor, sodass eine Leiste der Tür abgebrochen und weitere Leisten verbogen wurden. Die Beschädigung nahm der Angeklagte jedenfalls in Kauf.
Der Begehung der Taten war der Angeklagte erheblich alkoholisiert sodass eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen ist.
II.
Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung sowie auf Vernehmung der Zeugen X..
Der Angeklagte hat sich damit wegen Diebstahls, versuchte Nötigung sowie Sachbeschädigung in drei Fällen gemäß §§ 240, 242, 248 a, 303, 21,22, 23,53 StGB schuldig gemacht.
Bei der Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen war, war zunächst von dem Strafrahmen der vorgenannten Vorschriften auszugehen. Das Gericht hat vorliegend aufgrund der nicht auszuschließenden verminderten Steuerungsfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB vorgenommen.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Taten im vollem Umfang eingeräumt hat und zur Tatzeit unter problematischsten Lebensbedingungen lebte. Er hatte keine Unterkunft, lebte auf der Straße war schwerst alkoholabhängig. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser bereits vielfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hält das Gericht für jede Tat eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Monaten für tat – und schuldangemessen. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände hat das Gericht hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr
gebildet.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Erwartung gerechtfertigt erscheint, dass der Angeklagte sich nunmehr allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und zukünftig auch ohne Vollstreckung der Strafe keine weiteren Straftaten begehen wird.
III.
Soweit dem Angeklagten weiter mit Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 25.07.2025 eine Bedrohung zum Nachteil seines Bruders zur Last gelegt wurde, war der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 467 StPO.
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