Amtsgericht Erkelenz, 2006-05-11, 8 C 136/06

8 C 136/06Tribunal de Primeira Instância11 de mai. de 2006

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Einstellung der Versorgung mit Energie Umfang der Glaubhaftmachung

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Amtsgericht Erkelenz — 8 C 136/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-11

Aktenzeichen: 8 C 136/06

ECLI: ECLI:DE:AGERK:2006:0511.8C136.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: § 33 AVBElTV bzw. AVBGasV, §§ 935, 940 ZPO

Leitsätze

Einstellung der Versorgung mit Energie

Umfang der Glaubhaftmachung

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragte der Verfügungsklägerin Zutritt zu dem Haus ..., 41836 Hückelhoven, zu gestatten und die Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Gas- und Stromzählers (...) zu dulden.

Für den Fall der Verweigerung des Zutritts und des Widerstandes gegen die Liefersperre werden die zwangsweise Öffnung des Hauses bzw. der Wohnung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher und die Einstellung der Energieversorgung in Gegenwart und unter Aufsicht des zuständigen Gerichtsvollziehers angeordnet.

Der Verfügungsbeklagten wird gestattet, die Vollziehung der Liefersperre durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.800,00 EUR abzuwenden. Die Sicherheit kann auch durch die Vorlage einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zur Vornahme von Bankgeschäften zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

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