163 IK 12/02•Amtsgericht Essen, 2003-02-07, 163 IK 12/02
Amtsgericht Essen, 2003-02-07, 163 IK 12/02
163 IK 12/02Tribunal de Primeira Instância7 de fev. de 2003
Texto completo
Amtsgericht Essen — 163 IK 12/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-07
Aktenzeichen: 163 IK 12/02
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2003:0207.163IK12.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 163
Tenor
wird dem Schuldner für die Durchführung des Insolvenzverfahrens die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt, soweit diese durch den bereits eingezahlten Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 EUR nicht gedeckt sind.
Zugleich wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren auch die Kosten, die dem Treuhänder durch Beauftragung eines Steuerberaters zur Erfüllung der in den Schreiben vom 02.12.2002 und vom 03.02.2003 bezeichneten Steuererklärungspflichten entstehen, von der Stundung umfasst, und erforderlichenfalls als Auslagen des Treuhänders aus der Staatskasse zu erstatten sind. Insoweit ist der Treuhänder berechtigt, gemäß § 9 InsVV einen Vorschuss aus der Staatskasse abzufordern.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist von der Rechtskraft abhängig.
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