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313 Cs 141 Js 26/24 (12/26)•Amtsgericht Duisburg, 2026-01-13, 313 Cs 141 Js 26/24 (12/26)
313 Cs 141 Js 26/24 (12/26)Tribunal de Primeira Instância13 de jan. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-13
Aktenzeichen: 313 Cs 141 Js 26/24 (12/26)
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2026:0113.313CS141JS26.24.1.00
Dokumenttyp: Strafbefehl
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Duisburg wird gegen Sie
wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen und Betruges
- Vergehen nach §§ 15a Abs. 4 InsO, §§ 263 Abs. 1, 53, 73c StGB -
eine Gesamtgeldstrafevon 120 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 3.600,00 Euro) festgesetzt.
Die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 3.375,82 Euro wird angeordnet.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
| Amtsgericht Duisburg
Geschäfts-Nr.: 313 Cs 141 Js 26/24 (12/26)
(Bitte bei allen Schreiben an das Amtsgericht/
)mittels - angeben!)
Strafbefehl | Ort und Tag
Duisburg, 13.01.2026
Anschrift und Fernruf
König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg
Telefon: 0203 9928 109
Rechtskräftig seit 18.06.2026
Duisburg, den 09.07.2026
…, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | | --- | --- |
| gegen | … |
|---|---|
| geboren | … |
| wohnhaft | … |
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Duisburg wird gegen Sie
wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen und Betruges
- Vergehen nach §§ 15a Abs. 4 InsO, §§ 263 Abs. 1, 53, 73c StGB -
eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 3.600,00 Euro) festgesetzt.
Die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 3.375,82 Euro wird angeordnet.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
in der Zeit vom 21.12.2021 bis 09.10.2025 in Duisburg und Wesel
durch drei selbständige Handlungen
1.-2. in zwei Fällen
vorsätzlich entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 15a Absatz 1 Satz 2 oder § 15a Absatz 2 oder Absatz 3 Insolvenzordnung, einen Eröffnungsantrag nicht gestellt zu haben,
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
Die finanzielle Situation der Gesellschaft entwickelte sich spätestens im Jahr 2021 defizitär. Spätestens Ende November 2021, als sich die Gesellschaft Pfändungsmaßnahmen des Fiskus ausgesetzt sah, erkannten Sie, dass die Gesellschaft nicht mehr zahlungsfähig war. Einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellten Sie dennoch nicht binnen der gesetzlichen Frist von drei Wochen, mithin spätestens am 21.12.2021. Auch verspätet stellen Sie keinen Antrag. Ein Antrag wurde durch den gesondert verfolgten … am 28.03.2022 gestellt. Dieser wurde jedoch wegen fehlender Einhaltung der Formvorgaben als unzulässig zurückgewiesen. Ein weiterer Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens wurde sodann durch den gesondert verfolgten … am 25.04.2022 gestellt, der am 29.04.2022 beim Amtsgericht Duisburg einging.
Zu Beginn des Jahres 2022 bestellten Sie bei der Firma … Heizöl für Ihr Wohnhaus, welches Ihnen am 06.01.2022 und 08.03.2022 geliefert wurde. Bereits bei Bestellung hatten Sie nicht die Absicht, die Rechnung für das Heizöl über 3.375,82 EUR zu begleichen. Bis heute ist keine Erfüllung erfolgt. Ein Betrag in dieser Höhe unterliegt der Einziehung als Wertersatz.
Als Nachfolgeunternehmen der … gründeten Sie am 28.09.2021 die ….. Auch hier schoben Sie einen Strohgeschäftsführer, den gesondert verfolgten … vor, um zu verdecken, dass Sie mit dieser Gesellschaft die Vorgängergesellschaft faktisch weiterführten. Der Gesellschaftssitz ist identisch mit dem vormaligen Unternehmenssitz der ….. An mehreren Zaunelementen befand sich ein Werbebanner der Firma … mit einer Telefonnummer und der E-Mail-Adresse … Die Telefonnummer entspricht der Telefonnummer auf dem Firmenlogo der ….
Auch hier war Ihnen bewusst, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig war, spätestens am 23.08.2024, als gegen den gesondert verfolgten … ein Haftbefehl erlassen wurde, da er an einem zur Abgabe einer Vermögensauskunft bestimmten Termin nicht erschienen war. Anlass dafür war eine Forderung aus dem Vollstreckungsauftrag der Zentralen Zahlstelle für Justiz. Wiederum stellten Sie trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen. Bis heute haben Sie einen solchen Antrag auch nicht nachgeholt.
Die Einzelstrafen betragen pro Tat je 75 TS.
Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
| I. | Ihre Einlassung |
|---|
| II. | Zeugen: |
|---|
| 1) | … |
|---|
| 2) | … |
|---|
| 3) | … |
|---|
| III. | Urkunde/n: |
|---|
| | 1. Vollmacht, Bl. 64 d.A.,
Auskunft AG Duisburg, Bl. 32 FA 3,
Mitteilung AG Hagen, Bl. 1 FA 3,
Unternehmensvollmach, Bl. 45 d.A.,
Bafin-Auskunft, Bl. 160 ff. d.A.,
Insolvenzgutachten, Bl. 86 ff. d. SH | | --- | --- | | Rechtsbehelfsbelehrung
Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.
Die Erklärung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Bei schriftlicher oder elektronisch übermittelter Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen/Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht. Soweit in diesem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wurde und Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken , kann das Gericht - sofern Sie, ggf. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft hierzu Ihre Zustimmung erteilen - ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Bei einem solchen beschränkten Einspruch empfiehlt es sich, zugleich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Sie (und ggf. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger) zustimmen, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet. In diesem Beschluss darf von der Festsetzung im Strafbefehl nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.
Gegen diesen Beschluss ist sodann noch die sofortige Beschwerde möglich. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Auch die sofortige Beschwerde können Sie als elektronisches Dokument einreichen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die oben aufgeführten Hinweise. Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen.
Tatbestandsnummer:
…
Richter am Amtsgericht (stellv. Dir.)
Zahlen Sie bitte nur nach schriftlicher Aufforderung.
Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen nach Rechtskraft eine Zahlungsaufforderung
übersenden, in der auch die Verfahrenskosten berechnet sein werden. Mit der Zahlungsaufforderung erhalten Sie auch weitere Hinweise zu ggf. möglichen Zahlungserleichterung (Ratenzahlung).
Hinweis zu den Verfahrenskosten (Stand 01.06.2025):
Für das Strafbefehlsverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, und zwar
a) für die Festsetzung von Freiheitsstrafe / Geldstrafe
bis zu 6 Monaten / bis zu 180 Tagessätzen 84,50 EUR,
bis zu 1 Jahr / von mehr als 180 Tagessätzen 169,00 EUR,
b) für die Verwarnung mit dem Vorbehalt einer Verurteilung dieselbe Gebühr wie zu a)
zu einer Geldstrafe bei Festsetzung einer Geldstrafe
JVEG, Ersatz von Aufwendungen), die an Zeuginnen/Zeugen und - zum Beispiel für eine Blutuntersuchung - an
Sachverständige gezahlt worden sind, und die Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen
Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 Zivilprozessordnung. | |
StP 66 DV- Strafbefehl (§ 409 StPO) 01.2021 - Bitte letzte Seite beachten
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