Amtsgericht Duisburg, 2007-01-02, 64 IN 107/06

64 IN 107/06Tribunal de Primeira Instância2 de jan. de 2007

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Regest

Verfügt eine Kapitalgesellschaft bei Stellung eines eigenen Eröffnungsantrags aus ihrer Sicht nicht mehr über nennenswerte Vermögensgegenstände, so ist in der Antragsbe-gründung der Verbleib des Gesellschaftsvermögens zu erläutern und die Entwicklung zu schildern, die zu der gegenwärtigen Vermögens- und Finanzlage geführt hat. Ein eigener Eröffnungsantrag einer Kapitalgesellschaft ist wegen Verfolgung eines ver-fahrensfremden Zwecks unzulässig, wenn das Vertretungsorgan vorsätzlich die Vermö-genslosigkeit der Gesellschaft vortäuscht oder ihre Vermögensverhältnisse der gericht-lichen Aufklärung entzieht, um die Abweisung mangels Masse zu erreichen. Ein solcher Antrag missbraucht das Insolvenzeröffnungsverfahren, um auf scheinbar gesetzmäßigem Weg die Voraussetzungen für die Auflösung und anschließende Lö-schung der Gesellschaft im Handelsregister zu schaffen und so den Zugriff der Gläubi-ger auf das Gesellschaftsvermögen zu vereiteln oder jedenfalls wesentlich zu erschwe-ren (sog. Firmenbestattung). AG Duisburg, Beschluss vom 02.01.2007 – 64 IN 107/06

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Amtsgericht Duisburg — 64 IN 107/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-02

Aktenzeichen: 64 IN 107/06

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2007:0102.64IN107.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 4, § 13, § 15, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 130 Nr. 3, FGG § 141 a Abs. 1.

Leitsätze

Verfügt eine Kapitalgesellschaft bei Stellung eines eigenen Eröffnungsantrags aus ihrer Sicht nicht mehr über nennenswerte Vermögensgegenstände, so ist in der Antragsbe-gründung der Verbleib des Gesellschaftsvermögens zu erläutern und die Entwicklung zu schildern, die zu der gegenwärtigen Vermögens- und Finanzlage geführt hat.

Ein eigener Eröffnungsantrag einer Kapitalgesellschaft ist wegen Verfolgung eines ver-fahrensfremden Zwecks unzulässig, wenn das Vertretungsorgan vorsätzlich die Vermö-genslosigkeit der Gesellschaft vortäuscht oder ihre Vermögensverhältnisse der gericht-lichen Aufklärung entzieht, um die Abweisung mangels Masse zu erreichen.

Ein solcher Antrag missbraucht das Insolvenzeröffnungsverfahren, um auf scheinbar gesetzmäßigem Weg die Voraussetzungen für die Auflösung und anschließende Lö-schung der Gesellschaft im Handelsregister zu schaffen und so den Zugriff der Gläubi-ger auf das Gesellschaftsvermögen zu vereiteln oder jedenfalls wesentlich zu erschwe-ren (sog. Firmenbestattung).

AG Duisburg, Beschluss vom 02.01.2007 – 64 IN 107/06

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Geschäftswert (§ 58 Abs. 1 GKG): 25.000,00 EUR.

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