62 IN 167/02 u.a.•Amtsgericht Duisburg, 2004-03-08, 62 IN 167/02 u.a.
Amtsgericht Duisburg, 2004-03-08, 62 IN 167/02 u.a.
62 IN 167/02 u.a.Tribunal de Primeira Instância8 de mar. de 2004
Regest
Das Entgelt für die Tätigkeit im Gläubigerausschuß unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern kein gesetzlicher Befreiungstatbestand vorliegt. Dies gilt auch für natürliche Personen, die im Hauptberuf abhängig beschäftigt sind. Beansprucht ein Gläubigerausschußmitglied, das im Hauptberuf abhängig beschäftigt ist, zusätzlich zur Vergütung auch die Umsatzsteuer, so hat es darzulegen und zumindest glaubhaft zu machen, daß sein Umsatz aus selbständiger Tätigkeit über den in § 19 Abs. 1 UStG genannten Grenzwerten liegt. Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 08.03.2004 - 62 IN 167/02 u.a.
Texto completo
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 167/02 u.a. — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-08
Aktenzeichen: 62 IN 167/02 u.a.
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2004:0308.62IN167.02U.A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 73, InsVV § 7, § 18, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 19
Leitsätze
Das Entgelt für die Tätigkeit im Gläubigerausschuß unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern kein gesetzlicher Befreiungstatbestand vorliegt. Dies gilt auch für natürliche Personen, die im Hauptberuf abhängig beschäftigt sind.
Beansprucht ein Gläubigerausschußmitglied, das im Hauptberuf abhängig beschäftigt ist, zusätzlich zur Vergütung auch die Umsatzsteuer, so hat es darzulegen und zumindest glaubhaft zu machen, daß sein Umsatz aus selbständiger Tätigkeit über den in § 19 Abs. 1 UStG genannten Grenzwerten liegt.
Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 08.03.2004 - 62 IN 167/02 u.a.
Tenor
In Ergänzung der Beschlüsse vom 20.06.2003 und vom 13.01.1004 wird die Umsatzsteuer, die auf die Vergütung und Auslagen der Beteiligten F für ihre Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 22.7. bis 31.8.2002 in den nachfolgenden Verfahren entfällt, wie folgt festgesetzt:
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