Amtsgericht Duisburg, 2003-07-03, 62 IN 41/03

62 IN 41/03Tribunal de Primeira Instância3 de jul. de 2003

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Regest

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann sein Amt nicht durch einseitige Erklärung niederlegen. Auch die gerichtliche Entlassung eines Gläubigerausschußmitglieds auf eigenen Wunsch setzt einen wichtigen Grund voraus. Als wichtiger Grund reicht es in solchen Fällen regelmäßig aus, daß das Ausschußmitglied selbst sein weiteres Verbleiben im Amt nicht mehr für zumutbar hält und seine Motive nicht offenkundig sachfremd sind. Scheidet ein Gläubigerausschußmitglied, das dem Ausschuß als Repräsentant einer bestimmten Gläubigergruppe angehört hat, aus seinem Amt aus, so ist das Insolvenzgericht befugt, ein neues Ausschußmitglied zu ernennen. Dabei ist nach Möglichkeit ein Vertreter der selben Gläubigergruppe auszuwählen. Die Gläubigerversammlung kann entsprechend § 68 Abs. 2 InsO das vom Gericht nachträglich bestellte Ausschußmitglied abwählen und im Rahmen der § 78 Abs. 1, § 67 Abs. 2 InsO ein anderes Mitglied wählen. Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 3.7.2003 - 62 IN 41/03

Texto completo

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 41/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-03

Aktenzeichen: 62 IN 41/03

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:0703.62IN41.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Leitsätze

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann sein Amt nicht durch einseitige Erklärung niederlegen.

Auch die gerichtliche Entlassung eines Gläubigerausschußmitglieds auf eigenen Wunsch setzt einen wichtigen Grund voraus. Als wichtiger Grund reicht es in solchen Fällen regelmäßig aus, daß das Ausschußmitglied selbst sein weiteres Verbleiben im Amt nicht mehr für zumutbar hält und seine Motive nicht offenkundig sachfremd sind.

Scheidet ein Gläubigerausschußmitglied, das dem Ausschuß als Repräsentant einer bestimmten Gläubigergruppe angehört hat, aus seinem Amt aus, so ist das Insolvenzgericht befugt, ein neues Ausschußmitglied zu ernennen. Dabei ist nach Möglichkeit ein Vertreter der selben Gläubigergruppe auszuwählen.

Die Gläubigerversammlung kann entsprechend § 68 Abs. 2 InsO das vom Gericht nachträglich bestellte Ausschußmitglied abwählen und im Rahmen der § 78 Abs. 1, § 67 Abs. 2 InsO ein anderes Mitglied wählen.

Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 3.7.2003 - 62 IN 41/03

Tenor

  1. Rechtsanwalt Dr. S wird aus dem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses entlassen.

  2. An seiner Stelle wird zum neuen Mitglied des Gläubigerausschusses der Vorsitzende des Betriebsrates der Schuldnerin, W, bestellt. Die Bestellung wird erst mit Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Bestellten beim Insolvenzgericht wirksam. Die Annahme kann nur bis zum 31. Juli 2003 erklärt werden.

  3. Eine Gläubigerversammlung zur Beschlußfassung über die Bestätigung des bestellten Ausschußmitglieds oder die Wahl eines anderen Mitglieds wird vorerst nicht von Amts wegen einberufen.

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