Amtsgericht Duisburg, 2003-04-27, 62 IN 241/02

62 IN 241/02Tribunal de Primeira Instância27 de abr. de 2003

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Regest

Die Kosten für die Nacherstellung der schuldnerischen Buchhaltung oder der erforderlichen Steuererklärungen sind dem Insolvenzverwalter nach Stundung der Verfahrenskosten nicht aus der Staatskasse zu erstatten. Ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters der Einsatz besonderer Sachkunde erforderlich, so kann die Finanzbehörde ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) die Erfüllung der Pflichten durch den Verwalter nicht mehr zwangsweise durchsetzen, wenn die Insolvenzmasse unter Berücksichtigung der Rangordnung des § 209 InsO nicht ausreicht, um den hierfür notwendigen finanziellen Aufwand (§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 5 InsVV) zu decken. Mit der Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) steht zugleich fest, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies kann das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluß feststellen. Die Feststellung und ihre Veröffentlichung haben die selbe rechtliche Wirkung wie die Anzeige der Masseunzulänglichkeit und deren Veröffentlichung nach § 208 InsO. Eine zusätzliche Anzeige des Verwalters ist nicht erforderlich. Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 27.04.2003 - 62 IN 241/02

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Amtsgericht Duisburg — 62 IN 241/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-27

Aktenzeichen: 62 IN 241/02

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:0427.62IN241.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 4a, § 54, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 2; § 155, § 208, § 209; InsW § 4 Abs. 1 Satz 3, § 5; AO § 34 Abs. 3

Leitsätze

Die Kosten für die Nacherstellung der schuldnerischen Buchhaltung oder der erforderlichen Steuererklärungen sind dem Insolvenzverwalter nach Stundung der Verfahrenskosten nicht aus der Staatskasse zu erstatten.

Ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters der Einsatz besonderer Sachkunde erforderlich, so kann die Finanzbehörde ab Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) die Erfüllung der Pflichten durch den Verwalter nicht mehr zwangsweise durchsetzen, wenn die Insolvenzmasse unter Berücksichtigung der Rangordnung des § 209 InsO nicht ausreicht, um den hierfür notwendigen finanziellen Aufwand (§ 4 Abs. 1 Satz 3, § 5 InsVV) zu decken.

Mit der Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) steht zugleich fest, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies kann das Insolvenzgericht bereits im Eröffnungsbeschluß feststellen. Die Feststellung und ihre Veröffentlichung haben die selbe rechtliche Wirkung wie die Anzeige der Masseunzulänglichkeit und deren Veröffentlichung nach § 208 InsO. Eine zusätzliche Anzeige des Verwalters ist nicht erforderlich.

Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 27.04.2003 - 62 IN 241/02

Tenor

Die Anträge des Insolvenzverwalters vom 19.03.2003 werden zurückgewiesen.

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