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4 Ls-21 Js 117/24-79/24•Amtsgericht Detmold, 2024-11-12, 4 Ls-21 Js 117/24-79/24
4 Ls-21 Js 117/24-79/24Tribunal de Primeira Instância12 de nov. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-12
Aktenzeichen: 4 Ls-21 Js 117/24-79/24
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2024:1112.4LS21JS117.24.79.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Schöffengericht
Unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts OP. vom 09.01.2024 i. V. m. dem Urteil des Landgerichtes OP. vom 10.10.2024 – 25 NBs 13/24 - 21 Js 120/23 – wird die Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in vier Fällen, wobei sie in einem Fall tateinheitlich mit fahrlässiger Körperverletzung, in einem weiteren Fall tateinheitlich mit versuchter Körperverletzung und in Tateinheit mit tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie in einem weiteren Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung und tateinheitlichen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte handelte, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird sie freigesprochen.
Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Der Angeklagten darf vor Ablauf von noch 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Das sichergestellte Einhandmesser unterliegt der Einziehung.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen, soweit sie verurteilt worden ist. Soweit sie freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1, Abs. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Abs. 2, 229, 22, 23, 52, 53, 69 Abs. 1, 69a, 74, 230 Abs. 1 StGB.
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