Amtsgericht Detmold, 2016-10-26, 33 F 219/15

33 F 219/15Tribunal de Primeira Instância26 de out. de 2016

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Der Inhalt eines Umgangsvergleichs kann auch im Vollstreckungsverfahren ausgelegt werden, wenn das unbedingte Festhalten an der Regelung des Vergleichs den Interessen der Beteiligten zuwiderliefe.

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Amtsgericht Detmold — 33 F 219/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-26

Aktenzeichen: 33 F 219/15

ECLI: ECLI:DE:AGDT:2016:1026.33F219.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: BGB § 1684; FamFG § 89

Leitsätze

Der Inhalt eines Umgangsvergleichs kann auch im Vollstreckungsverfahren ausgelegt werden, wenn das unbedingte Festhalten an der Regelung des Vergleichs den Interessen der Beteiligten zuwiderliefe.

Tenor

I.

Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

III.

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1000 € festgesetzt.

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