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300 XVII 1660/19 C•Amtsgericht Dortmund, 2020-02-21, 300 XVII 1660/19 C
300 XVII 1660/19 CTribunal de Primeira Instância21 de fev. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-21
Aktenzeichen: 300 XVII 1660/19 C
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2020:0221.300XVII1660.19C.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 300
für Frau D, geboren am 00.00.1978, wohnhaft C Weg, E,
wird Herr M, I-Wall, E als Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der Aufgabenkreise
Aufenthaltsbestimmung
Gesundheitsfürsorge
Vermögensangelegenheiten
Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
Wohnungsangelegenheiten
Es wird Frau T, I-Wall, E als Berufsbetreuerin zur Ersatzbetreuerin bestellt.
Die Aufgabenkreise entsprechen denen des Betreuers.
Die Ersatzbetreuerin darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit der Betreuer Herr M verhindert ist.
Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).
Das Gericht wird spätestens am 21.02.2022 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
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