Amtsgericht Dortmund, 2019-06-25, 425 C 2158/19

425 C 2158/19Tribunal de Primeira Instância25 de jun. de 2019

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Regest

1. Die in einem Versicherungsschein im Jahr 2004 über eine fondsgebundene Lebensversicherung enthalten Widerrufsinformation: „Sofern Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der vorgenannten Unterlagen in Textform widersprechen, gilt der Vertrag als abgeschlossen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ dürfte wohl wirksam gewesen sein. 2. Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, wenn die Ausübung des Widerrufs verwirkt ist. 3. Das ist der Fall, wenn der Widerruf 14 Jahre nach Vertragsschluss erfolgte und der Versicherungsnehmer in der Zeit mehrere Erklärungen zum Versicherungsvertrag (Änderung des Bezugsberechtigten, Vorzeitige Teilauszahlung, Beitragsaussetzung, Widerspruch gegen Beitragsdynamik) abgegeben hat.

Texto completo

Amtsgericht Dortmund — 425 C 2158/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-25

Aktenzeichen: 425 C 2158/19

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2019:0625.425C2158.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425

Normen: VVG § 5a

Leitsätze

  1. Die in einem Versicherungsschein im Jahr 2004 über eine fondsgebundene Lebensversicherung enthalten Widerrufsinformation:

„Sofern Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der vorgenannten Unterlagen in Textform widersprechen, gilt der Vertrag als abgeschlossen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

dürfte wohl wirksam gewesen sein.

  1. Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, wenn die Ausübung des Widerrufs verwirkt ist.

  2. Das ist der Fall, wenn der Widerruf 14 Jahre nach Vertragsschluss erfolgte und der Versicherungsnehmer in der Zeit mehrere Erklärungen zum Versicherungsvertrag (Änderung des Bezugsberechtigten, Vorzeitige Teilauszahlung, Beitragsaussetzung, Widerspruch gegen Beitragsdynamik) abgegeben hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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