275 K 010/03•Amtsgericht Dortmund, 2008-06-26, 275 K 010/03
Amtsgericht Dortmund, 2008-06-26, 275 K 010/03
275 K 010/03Tribunal de Primeira Instância26 de jun. de 2008
Regest
1) Die Abfallgebühr ist eine personenbezogene Gebühr und keine grundstücksbezogene. Damit scheidet nach dem KAG NRW eine bevorrechtigte Berücksichtigung in der Rangklasse 3 des 3 10 ZVG aus. 2) Die grundstücksbezogenen Grundbesitzabgaben in Bezug auf Wohnungseigentumsgemeinschaften lasten auf den einzelnen Wohnungen nicht als bevorrechtigte, dingliche Gesamtlast. Sie können in der Rangklasse 3 des § 10 ZVG nur anteilig, entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht werden.
Texto completo
Amtsgericht Dortmund — 275 K 010/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-26
Aktenzeichen: 275 K 010/03
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2008:0626.275K010.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: § 10 Abs. 1 Zi. 3 ZVG, § 6 Abs. 6 KAG NRW, § 115 ZVG, § 124 ZVG, § 10 Abs. 6 WEG
Leitsätze
- Die Abfallgebühr ist eine personenbezogene Gebühr und keine grundstücksbezogene.
Damit scheidet nach dem KAG NRW eine bevorrechtigte Berücksichtigung in der Rangklasse 3 des 3 10 ZVG aus.
- Die grundstücksbezogenen Grundbesitzabgaben in Bezug auf Wohnungseigentumsgemeinschaften lasten auf den einzelnen Wohnungen nicht als bevorrechtigte, dingliche Gesamtlast. Sie können in der Rangklasse 3 des § 10 ZVG nur anteilig, entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht werden.
Tenor
Tenor (redaktionelle Leitsätze)
- Die Abfallgebühr ist eine personenbezogene Gebühr und keine grundstücksbezogene.
Damit scheidet nach dem KAG NRW eine bevorrechtigte Berücksichtigung in der Rangklasse 3 des 3 10 ZVG aus.
- Die grundstücksbezogenen Grundbesitzabgaben in Bezug auf Wohnungseigentumsgemeinschaften lasten auf den einzelnen Wohnungen nicht als bevorrechtigte, dingliche Gesamtlast. Sie können in der Rangklasse 3 des § 10 ZVG nur anteilig, entsprechend dem Miteigentumsanteil geltend gemacht werden.
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