Amtsgericht Düsseldorf, 2025-11-24, 290a C 42/25

290a C 42/25Tribunal de Primeira Instância24 de nov. de 2025

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Amtsgericht Düsseldorf — 290a C 42/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-24

Aktenzeichen: 290a C 42/25

ECLI: ECLI:DE:AGD:2025:1124.290A.C42.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 290a

Normen: WEG § 12 Abs.2

Tenor

In dem Rechtsstreit

des K. e.V., vertr. d. d. Vorstand,

in Prozessstandschaft für Frau O. und Herrn H.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R.,

gegen

WEG A.-straße, vertreten durch Herrn N.,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2025durch die Richterin am Amtsgericht B.

für Recht erkannt:

Der Beschluss der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 10. April 2025 zu TOP 2 wird für ungültig zu erklärt.

Es ist beschlossen, dass den Wohnungseigentümern, Herrn H. und Frau O., die Zustimmung zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 35/1000 an dem Grundbesitz G01, A.-straße, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss nebst einem Abstellraum im Spitzboden des Dachgeschosses des zweigeschossigen Gebäudeteils, im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet, eingetragen beim Amtsgericht Düsseldorf im Grundbuch von G01, Blatt N01, an den Kläger erteilt wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

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