projetos
37 C 294/23•Amtsgericht Düsseldorf, 2024-06-17, 37 C 294/23
37 C 294/23Tribunal de Primeira Instância17 de jun. de 2024
Eine Fluggesellschaft schuldet als Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag die Rückerstattung der Kosten des Flugscheins, wenn nach Erwerb des Tickets nur noch wenige Minuten Zeit zum Einchecken besteht, der Fluggast auf diesen Umstand nicht vor Buchung ausdrücklich hingewiesen wird und der Fluggast wegen Verfehlens des rechtzeitigen Eincheckens den Flugschein für den gebuchten Flug nicht nutzen kann.
Entscheidungsdatum: 2024-06-17
Aktenzeichen: 37 C 294/23
ECLI: ECLI:DE:AGD:2024:0617.37C294.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1 BGB
Eine Fluggesellschaft schuldet als Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag die Rückerstattung der Kosten des Flugscheins, wenn nach Erwerb des Tickets nur noch wenige Minuten Zeit zum Einchecken besteht, der Fluggast auf diesen Umstand nicht vor Buchung ausdrücklich hingewiesen wird und der Fluggast wegen Verfehlens des rechtzeitigen Eincheckens den Flugschein für den gebuchten Flug nicht nutzen kann.
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2024
durch den Richter am Amtsgericht J.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 499,99 EUR (in Worten: vierhundertneunundneunzig Euro und neunundneunzig Cent) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.