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513 IK 167/23•Amtsgericht Düsseldorf, 2024-05-17, 513 IK 167/23
513 IK 167/23Tribunal de Primeira Instância17 de mai. de 2024
Das plötzliche Erkenntnis einer Gläubigerin bei einem vor über 15 Jahren titulierten Zahungsanspruchs handele es sich (auch) um einen vorsatzdeliktischen Anspruch führt –ohne dass dies gläubigerseitig konkretisiert wird -, zu einer insoweit rechtsmissbräuchlichen Forderungsanmeldung. Eine OHG, die ihre Forderungsinhaberschaft aus verschiedenen vorangegangen, und als OHG sodann fortgesetzten GbR‘s herleitet, hat zumindest schlüssig in der Anmeldung darzulegen, dass auch eine nicht von der Bescheinigung nach § § 21 Abs.1 Nr. 2 BnotO umfassten GbR in ihr fortgesetzt wurde. Erfolgt dies nicht, ist die Forderungsinhaberschaft nicht schlüssig vorgetragen, es mangelt bereits an der Prozessführungsbefugnis.
Entscheidungsdatum: 2024-05-17
Aktenzeichen: 513 IK 167/23
ECLI: ECLI:DE:AGD:2024:0517.513IK167.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 513
Normen: InsO §§ 302¸.174; BGB § 826
Das plötzliche Erkenntnis einer Gläubigerin bei einem vor über 15 Jahren titulierten Zahungsanspruchs handele es sich (auch) um einen vorsatzdeliktischen Anspruch führt –ohne dass dies gläubigerseitig konkretisiert wird -, zu einer insoweit rechtsmissbräuchlichen Forderungsanmeldung.
Eine OHG, die ihre Forderungsinhaberschaft aus verschiedenen vorangegangen, und als OHG sodann fortgesetzten GbR‘s herleitet, hat zumindest schlüssig in der Anmeldung darzulegen, dass auch eine nicht von der Bescheinigung nach § § 21 Abs.1 Nr. 2 BnotO umfassten GbR in ihr fortgesetzt wurde.
Erfolgt dies nicht, ist die Forderungsinhaberschaft nicht schlüssig vorgetragen, es mangelt bereits an der Prozessführungsbefugnis.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn O.,
weiter beteiligt:
U. OHG,
vertreten durch:
G. GmbH,
wird die Anmeldung der weiteren Beteiligten vom 05.03.2024 als unzulässig zurückgewiesen soweit die Ausnahme von der Restschuldbefreiung und die Rechtsgrundlage der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht werden.
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