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37 C 158/22•Amtsgericht Düsseldorf, 2024-02-26, 37 C 158/22
37 C 158/22Tribunal de Primeira Instância26 de fev. de 2024
1. Ein Polizeibeamter kann Schmerzensgeld wegen einer Verletzung des Körpers im Einsatz nicht für unabsichtlich herbeigeführte Verletzungen verlangen, die sich im Rahmen eines durchschnittlichen typischen Einsatzrisikos bewegen. 2. Bei der Höhe des Schmerzensgelds für eine Körperverletzung zum Nachteil eines Polizeibeamten im Einsatz ist bei der Bemessung der Höhe die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns zu berücksichtigen; fällt das Schmerzensgeld ohnehin im unteren Bereich aus, entfällt es aus diesem Grund gemäß § 254 BGB ganz. 3. Die Belehrung vor einer repressiven Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 S.1 StPO in Verbindung mit § 163a Abs. 4 StPO erfordert die Angabe der wesentlichen tatsächlichen Merkmale der Straftat, hinsichtlich der sich der Anfangsverdacht ergeben soll. Im Fall des Anfangsverdachts einer Nötigung durch Anhalten eines Polizeifahrzeugs im Straßenverkehr durch einen Fußgänger gehört hierzu das Hinzutreten weiterer Fahrzeuge, die eine physische Blockade bewirken, weil das Treten des Fußgängers auf die Fahrbahn mangels physischer Blockade nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade keinen Anfangsverdacht der Nötigung begründet. Fehlt es an einer ausreichenden Belehrung, so ist der nachfolgende unmittelbare Zwang zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung rechtswidrig.
Entscheidungsdatum: 2024-02-26
Aktenzeichen: 37 C 158/22
ECLI: ECLI:DE:AGD:2024:0226.37C158.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: BGB 823, 254, 253; StPO 163a, 163b; StGB 240
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.02.2024 durch den Richter am Amtsgericht M.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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