Amtsgericht Düsseldorf, 2023-04-12, 232 C 341/22

232 C 341/22Tribunal de Primeira Instância12 de abr. de 2023

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Amtsgericht Düsseldorf — 232 C 341/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-12

Aktenzeichen: 232 C 341/22

ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0412.232C341.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 232

Tenor

In dem Rechtsstreit

der P. GmbH,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt I.,

gegen

Herrn M.,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt N.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2023

durch die Richterin H.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, nach Empfang der Gegenleistung in Form von neun kosmetischen Behandlungen an unerwünschten Haaren im Bereich der Achseln des Beklagten mit dem T.Behandlungssystem im Institut der Klägerin in Düsseldorf an die Klägerin 1.170,00 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der im vorstehenden Satz genannten Behandlungen im Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 185,10 EUR nebst. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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