Amtsgericht Düsseldorf, 2023-03-07, 664 M 970/21

664 M 970/21Tribunal de Primeira Instância7 de mar. de 2023

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Regest

Für Kostenerinnerungen betreffend den Ansatz von Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 766 Abs. 2 letzte Alt. ZPO ist das Vollstreckungsgericht zuständig und nicht gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.Will der Erinnerungsführer eine Verwerfung der beim unzuständigen Gericht eingelegten Erinnerung abwenden, muss er entsprechend § 281 ZPO einen Antrag auf Abgabe stellen.

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Amtsgericht Düsseldorf — 664 M 970/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-07

Aktenzeichen: 664 M 970/21

ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0307.664M970.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 664

Normen: ZPO § 766 Abs. 2, ZPO § 281; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GvKostG § 5 Abs. 2 S. 1; GVG § 17 a

Leitsätze

Für Kostenerinnerungen betreffend den Ansatz von Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 766 Abs. 2 letzte Alt. ZPO ist das Vollstreckungsgericht zuständig und nicht gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.Will der Erinnerungsführer eine Verwerfung der beim unzuständigen Gericht eingelegten Erinnerung abwenden, muss er entsprechend § 281 ZPO einen Antrag auf Abgabe stellen.

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 07.03.2023

durch den Richter am Amtsgericht O

beschlossen:

wird die Erinnerung der Gläubigerseite vom 16.03.2021 gegen die Kostenrechnung des/der Gerichtsvollziehers/in X vom 20.10.2020 (DR I 1215/20) verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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