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37 C 124/22•Amtsgericht Düsseldorf, 2023-01-10, 37 C 124/22
37 C 124/22Tribunal de Primeira Instância10 de jan. de 2023
Ein Rechtsanwalt, der seine Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, genügt den Anforderungen gemäß § 312j Abs. 3 S.2 BGB nicht, wenn er den Button (Schaltfläche), über den der Vertragsschluss erfolgt, mit den Worten „Bußgeld jetzt abwehren“ beschriftet. Der Ausschluss gemäß § 312j Abs. 5 S.1 BGB greift nicht, wenn vorhergehende Kommunikation – wie die Übersendung von Unterlagen der Rechtsschutzversicherung – in einem automatisierten Verfahren ohne individuellen auf den jeweiligen Mandanten zugeschnittenen Inhalt erfolgt ist.
Entscheidungsdatum: 2023-01-10
Aktenzeichen: 37 C 124/22
ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0110.37C124.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: § 312 j BGB
Ein Rechtsanwalt, der seine Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, genügt den Anforderungen gemäß § 312j Abs. 3 S.2 BGB nicht, wenn er den Button (Schaltfläche), über den der Vertragsschluss erfolgt, mit den Worten „Bußgeld jetzt abwehren“ beschriftet. Der Ausschluss gemäß § 312j Abs. 5 S.1 BGB greift nicht, wenn vorhergehende Kommunikation – wie die Übersendung von Unterlagen der Rechtsschutzversicherung – in einem automatisierten Verfahren ohne individuellen auf den jeweiligen Mandanten zugeschnittenen Inhalt erfolgt ist.
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 10.01.2023
durch den Richter am Amtsgericht T
für Recht erkannt:
Die Klage wird unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts B vom 20.06.2022, Geschäftszeichen ##-#######-#-#, abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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