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10 C 102/20•Amtsgericht Düsseldorf, 2022-12-15, 10 C 102/20
10 C 102/20Tribunal de Primeira Instância15 de dez. de 2022
Allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzugn durch den einzig in ernsthaft Betracht kommenden Täter der streitigen Rechtsverletzung, einen benannten Zeugen, lässt einen Rückschluss auf die zwingende Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber nicht zu, wenn das Gericht gem. § 286 ZPO im Gegenteil davon überzeug ist, dass eine Täterschaft des Beklagten höchstwahrscheinlich ausscheidet.
Entscheidungsdatum: 2022-12-15
Aktenzeichen: 10 C 102/20
ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:1215.10C102.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 10
Normen: § 97 UrhG; § 97 a UrhG
Allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzugn durch den einzig in ernsthaft Betracht kommenden Täter der streitigen Rechtsverletzung, einen benannten Zeugen, lässt einen Rückschluss auf die zwingende Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber nicht zu, wenn das Gericht gem. § 286 ZPO im Gegenteil davon überzeug ist, dass eine Täterschaft des Beklagten höchstwahrscheinlich ausscheidet.
In dem Rechtsstreit
der T GmbH, Vertr. d. d. GF,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G,
gegen
Herrn Q,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2022
durch den Richter am Amtsgericht N
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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