Amtsgericht Düsseldorf, 2022-12-14, 37 C 141/22

37 C 141/22Tribunal de Primeira Instância14 de dez. de 2022

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Regest

Auch nach Änderung der Übersetzung des Art. 14 Abs. 2 S. 1 der Fluggastrechte-Verordnung in "zur Verfügung gestellt werden" genügt es weiterhin nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht die Information selbst, sondern lediglich einen Link zu der Information per E-Mail dem Fluggast bereitstellt. Nach den Grundsätzen der Dirttschadensliquidation ist der Fluggast unabhängig von einer Rechnungstellung nach § 10 Abs. 1 RVG berechtigt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend zu machen, wenn er vom Prozessfinanzierer durch vertragliche Vereinbarung von diesen Kosten freigestellt wird.

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Amtsgericht Düsseldorf — 37 C 141/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-14

Aktenzeichen: 37 C 141/22

ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:1214.37C141.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 37

Normen: Art. 14 Fluggastrechte-Verordnung; § 10 RVG; § 249 BGB

Leitsätze

Auch nach Änderung der Übersetzung des Art. 14 Abs. 2 S. 1 der Fluggastrechte-Verordnung in "zur Verfügung gestellt werden" genügt es weiterhin nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht die Information selbst, sondern lediglich einen Link zu der Information per E-Mail dem Fluggast bereitstellt.

Nach den Grundsätzen der Dirttschadensliquidation ist der Fluggast unabhängig von einer Rechnungstellung nach § 10 Abs. 1 RVG berechtigt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend zu machen, wenn er vom Prozessfinanzierer durch vertragliche Vereinbarung von diesen Kosten freigestellt wird.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.12.2022

durch den Richter am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.10.2022 hinausgehend an den Kläger 90,96 EUR (in Worten: neunzig Euro und sechsundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

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