Amtsgericht Düsseldorf, 2022-08-22, 665 M 867/22

665 M 867/22Tribunal de Primeira Instância22 de ago. de 2022

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Haftbefehlsanträge nach § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW können durch die Behörde seit dem 01.01.2022 nur noch elektronisch eingereicht werden und sind mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen. Eine Übermittlung über das besondere Behördepostfach mit einfacher Signatur erfüllt nicht das materiell-rechtliche Schriftformerfordernis § 5a Abs. 4 S. 6 ZPO weil sie nicht geeignet ist, dem Vollstreckungsauftrag die titelersetzende Qualität zu verleihen.

Texto completo

Amtsgericht Düsseldorf — 665 M 867/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-22

Aktenzeichen: 665 M 867/22

ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0822.665M867.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 665

Normen: ZPO § 130d, 130a Abs. 3,4; VwVG-NRW § 5a Abs. 4; § 8 ERVV

Leitsätze

Haftbefehlsanträge nach § 5a Abs. 4 S. 6 VwVG-NRW können durch die Behörde seit dem 01.01.2022 nur noch elektronisch eingereicht werden und sind mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen. Eine Übermittlung über das besondere Behördepostfach mit einfacher Signatur erfüllt nicht das materiell-rechtliche Schriftformerfordernis § 5a Abs. 4 S. 6 ZPO weil sie nicht geeignet ist, dem Vollstreckungsauftrag die titelersetzende Qualität zu verleihen.

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

der Stadt I, Stadtkasse,

Gläubigerin,

gegen

Herrn Q,

Schuldner,

wird der Haftbefehlsantrag der Gläubigerin vom 26.04.2022 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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