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10 C 89/17•Amtsgericht Düsseldorf, 2020-06-18, 10 C 89/17
10 C 89/17Tribunal de Primeira Instância18 de jun. de 2020
Antwortet der Empfänger einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht vollständig, kann sich hieraus ein Kostenerstattungsanspruch des Rechteinhabers ergeben.
Entscheidungsdatum: 2020-06-18
Aktenzeichen: 10 C 89/17
ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0618.10C89.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 10
Normen: §§ 97, 97a UhrG; § 280 Abs. 1 BGB; § 241 Abs. 2 BGB
Antwortet der Empfänger einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht vollständig, kann sich hieraus ein Kostenerstattungsanspruch des Rechteinhabers ergeben.
In dem Rechtsstreit
der S GmbH (vormals V GmbH), vertr.d.d. Gf. D, O-Straße, München,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X Rechtsanwälte, C-Straße, München,
gegen
Herrn C, L-Straße, Mülheim an der Ruhr,
Beklagten,
M, M-Straße, Mülheim a. d. Ruhr,
Prozessbevollmächtigter,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2020
durch den Richter am Amtsgericht N
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens bis zum 28.05.2020 zu tragen hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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