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Amtsgericht Düsseldorf — 504 IN 269/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-09
Aktenzeichen: 504 IN 269/12
ECLI: ECLI:DE:AGD:2016:1209.504IN269.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 504
Leitsätze
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft während der Planüberwachung ein Folgeinsolvenzverfahren eröffnet, sind Ansprüche des nachverfahrendlichen Gläubigerausschusses auf Vergütung und Auslagen als Insolvenzforderungen im Folgeinsolvenzverfahren geltend zu machen.
Im Erstverfahren können diese Ansprüche lediglich als Feststellungsansprüche unter den Voraussetzungen der §§ 179-181, 189 InsO geltend gemacht werden.
Ein im Erstverfahren gestellter Vergütungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 179-181, 189 InsO in einen Feststellungsantrag umzudeuten.
Tenor
In dem Vergütungsfeststellungsverfahren betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB XXXXX eingetragenen X AG, W-Weg, XXXXX E, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Y, W-Weg, (504 IN 269/12, im Folgenden: X I)
bezogen auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB XXXXX eingetragenen X AG, W-Weg, XXXXX E, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Y, (XXX XX XX/XX, im Folgenden: X II)
Weitere Beteiligte:
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Frau Rechtsanwältin C, X-Straße, XXXXX N
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Herr Rechtsanwalt Dr. C3 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB XXXXX eingetragenen X AG, W-Weg, XXXXX E, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Y, (im Folgenden: X II)
wird die Höhe der Vergütung und Auslagen der weiteren Beteiligten zu 1. wie folgt zur Tabelle des Insolvenzverfahrens X II im Range des § 38 InsO festgestellt:
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Palavras-chave
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