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Amtsgericht Düsseldorf — 510 IK 125/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-01
Aktenzeichen: 510 IK 125/06
ECLI: ECLI:DE:AGD:2014:0701.510IK125.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Normen: InsO §§ 175 Abs.2, 186, 201 Abs. 2, 302 Nr.1
Leitsätze
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ist der Schuldner über sein Recht zum Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht belehrt worden, liegt ein "Ladungsmangel" vor
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der Schuldner kann den Widerspruch jederzeit erheben, ohne dass es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt
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die Erteilung einer Vollstreckungsklausel bezüglich der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wwird mit Erhebung des Widerspruchs unzulässig.
Tenor
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der Widerspruch des vormaligen Gemeinschuldners gegen die Feststellung der Forderung der weiteren Beteiligten als Deliktsforderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO ist wirksam erhoben.
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die vom Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – der weiteren Beteiligten am 14. November 2012 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges Rang 0 lfd. Nr. 2 sowie die Vollstreckung aus ihr sind unzulässig.
Der Ausspruch zu 2. hängt in seiner Wirksamkeit vom Eintritt der Rechtskraft zum Ausspruch zu 1. ab.
Palavras-chave
insolvencyclaim classificationintentional tortright to objectdefective summonsenforcement