Amtsgericht Düsseldorf — 106 Ls 120 Js 1685/09 - 5/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-02
Aktenzeichen: 106 Ls 120 Js 1685/09 - 5/11
ECLI: ECLI:DE:AGD:2013:0802.106LS120JS1685.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 106
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der Hauptverhandlungen vom 06.06.2013, 13.06.2013, 04.07.2013, 18.07.2013, 19.07.2013, 25.07.2013, 30.07.2013, 31.07.2013, 01.08.2013 und 02.08.2013,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht U
als Vorsitzender
T8, Systemadministrator
B3, Dozent
als Schöffen
Staatsanwalt N2
als Vertreter der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Rechtsanwalt Dr. E4 aus Düsseldorfals Verteidiger des Angeklagten Dr. med. C
Rechtsanwalt H aus Düsseldorf und Rechtsanwalt T3 u.a. aus Düsseldorfals Verteidiger der Angeklagten T
C2als Adhäsionsklägerin
S3als Adhäsionsklägerin
R
als Adhäsionsklägerin
Fals Adhäsionskläger
Justizsekretärin T9 am 06.06.2013, 18.7.2013, 25.07.2013, 30.07.2013, 31.07.2013
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Justizsekretärin T10 am 19.07.2013
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Justizhauptsekretär I am 13.6.2013, 4.7.2013, 1.8.2013, 2.8.2013
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
am 02.08.2013 für Recht erkannt:
Die Angeklagten sind des Betruges in 23 Fällen schuldig.
Der Angeklagte C wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte T wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr 6 Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Geschädigte S3 2.700 € und an die Geschädigte R 10684,40 € zu zahlen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 I, III Nr 1 Alt. 1, 25 II, 53 StGB