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Amtsgericht Düsseldorf — 57 C 3127/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-24
Aktenzeichen: 57 C 3127/13
ECLI: ECLI:DE:AGD:2013:0724.57C3127.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 57
Normen: § 97 UrhG
Leitsätze
Ein atypischer Verlauf-Widerlegung der Vermutung der Verletzung durch Internetanschlussinhaber-ist dem nicht ausreichend vorgetragen, wenn nach Auffassung der Beklagtenpartei keiner der Mitnutzer des Anschlusses die Verletzung begangen hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.505,40 EUR (in Worten: dreitausendfünfhundertfünf Euro und vierzig Cent) nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 90 %, die Klägerin 10 %zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.- EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Palavras-chave
copyright infringementinternet connection subscriberpresumption of liabilityburden of proof