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Amtsgericht Düsseldorf — 502 IN 151/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-25
Aktenzeichen: 502 IN 151/12
ECLI: ECLI:DE:AGD:2013:0125.502IN151.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Normen: InsO §§ 4a, 4c, 302
Leitsätze
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Die Stundung der Kosten des laufenden Insolvenzverfahrens ist aufzuheben, wenn gegen den Schuldner im Prüfungsverfahren Forderungen i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO zur Tabelle festgestellt werden und dem Schuldner auch bei einer gewährten Restschuldbefreiung die Tilgung dieser Verbindlichkeiten offensichtlich nicht möglich ist.
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Die Stundung der Kosten des laufenden Insolvenzverfahrens sit aufzuheben, wenn der Schuldner es zumindest grob fahrlässig unterlässt, eindeutige Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsO nicht im Insolvenzantrag als auch unter dieser Anspruchsgrundlage geltend gemacht anzugeben.
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Auch die unvollständige Angabe von Anspruchsgrundlagen geltend gemachter Forderungen ist eine unrichtige Angabe i.S.d. § 4c InsO.
Tenor
wird die Stundung der Kosten für das Eröffnungs- und Hauptverfahren aufgehoben.
Palavras-chave
insolvency proceedingscost deferralresidual debt dischargeincorrect statementclaims excluded from discharge