Amtsgericht Bottrop, 2020-02-19, 13 F 44/18

13 F 44/18Tribunal de Primeira Instância19 de fev. de 2020

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Amtsgericht Bottrop — 13 F 44/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-19

Aktenzeichen: 13 F 44/18

ECLI: ECLI:DE:AGBOT:2020:0219.13F44.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: § 47 VersAusglG

Tenor

Die am … vor dem Standesamt C unter der Eheregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 21,5034 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31. 12. 2017, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A GmbH (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.885,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. 12. 2017, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B-AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.714,61 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.01.2014, bezogen auf den 31. 12. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1743 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2017, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B1 VVaG (Vers. Nr. …) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der D-AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A GmbH (Vers. Nr. …) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem D1 e.V. (Vers. Nr. …) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem Folgemonat der Rechtskraft der Ehescheidung Nachscheidungsunterhalt i.H.v. 506,00 € bis einschließlich Juni 2024, sodann in Höhe von 338,00 € bis einschließlich Juni 2028 sowie sodann in Höhe von 169,00 € bis einschließlich Juni 2032, jeweils als Unterhaltsrente im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 1.449,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf

15.000,00 € für das Scheidungsverfahren,

auf 12.000,00 € für den Versorgungsausgleich,

auf 72.925,08 € für den Zugewinnausgleich sowie

auf 6.072,00 € für den nachehelichen Unterhalt festgesetzt.

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