Texto completo
Amtsgericht Borken — 26 Gs 211/19 (91 Js 1717/19) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-24
Aktenzeichen: 26 Gs 211/19 (91 Js 1717/19)
ECLI: ECLI:DE:AGBOR1:2019:0724.26GS211.19.91JS17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: § 125 Abs. 1 StPO, Ziff. 46 Abs. 1 RiStBV
Leitsätze
-
Ein Haftantrag kann innerhalb der Hauptverhandlung mündlich, muss außerhalb der Hauptverhandlung aber schriftlich gestellt werden.
-
Ein Haftantrag muss die vorgeworfene Tat konkret bezeichnen und die verwirklichten Delikte ein-schließlich ihrer Begehungsweise benennen. Die Bezugnahme auf die polizeilichen Ermittlungsakten, deren Inhalt der Staatsanwaltschaft nur durch fernmündliche Zusammenfassung der ermittelnden Polizeibeamten bekannt ist, genügt insofern nicht.
Tenor
wird der fernmündliche Antrag der Staatsanwaltschaft Münster, gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft anzuordnen, wird als unzulässig verworfen.
Palavras-chave
pre-trial detentiondetention applicationwritten applicationspecificity of allegationscriminal procedure