Amtsgericht Bochum, 2024-07-01, 58 F 287/23

58 F 287/23Tribunal de Primeira Instância1 de jul. de 2024

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Amtsgericht Bochum — 58 F 287/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-01

Aktenzeichen: 58 F 287/23

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2024:0701.58F287.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 58

Tenor

Dem Antragsgegner wird mit Wirkung ab dem 07.03.2024 unter Beiordnung von

Herrn Rechtsanwalt G. in F. zu den Bedingungen eines im

Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

Verfahrenskostenhilfe folgenden Antrag bewilligt:

Der Antrag der Antragstellerin, die am 00.00.0000 in U. geschlossene

Ehe der Beteiligten zu scheiden, wird zurückgewiesen.

Für den weiteren Antrag vom 11.01.2024,

in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts D. vom 31.08.2023,

Az. 40 F 13/23, die elterliche Sorge für die Kinder L., geboren

am 00.00.0000 und A., geboren am 00.00.0000 auf den

Kindesvater zur gemeinsamen Ausübung mit der Kindesmutter zu übertragen,

wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser

Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.

Der Antragsgegner ist während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen

Beendigung hinaus verpflichtet, dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner

wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und

unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige

Verbesserung von mehr als 100,00 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren

sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder

besondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so ist dies ebenfalls

unaufgefordert mitzuteilen, wenn die Entlastung 100,00 Euro im Monat übersteigt.

Wird gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Bewilligung nachträglich aufgehoben

werden und gegebenenfalls müssen die gesamten Kosten nachgezahlt werden.

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