Amtsgericht Bochum, 2023-05-22, 86 F 5/22

86 F 5/22Tribunal de Primeira Instância22 de mai. de 2023

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Amtsgericht Bochum — 86 F 5/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-22

Aktenzeichen: 86 F 5/22

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2023:0522.86F5.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 86

Tenor

Der Kindesvater und Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind T., geboren am 00.00.0000 wie folgt Umgang zu haben:

Jeweils 14-tägig in den ungeraden Kalenderwochen am Wochenende in der Zeit von samstags 10:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr, beginnend mit dem Wochenende vom 00.00.0000/00.00.0000. Diese Regelung gilt bis zum Oktober 2023 einschließlich.

Ab November 2023 ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind T., geboren am 00.00.0000 in folgenden Umfang Umgang auszuüben:

Jeweils 14-tägig in den ungeraden Kalenderwochen von freitags 17:00 Uhr bis sonntags 17:00 Uhr.

Der Kindesvater holt T. rechtzeitig bei der Kindesmutter ab und bringt ihn pünktlich wieder zu ihr zurück. Die Umgangskontakte sind zumindest im Juni, Juli, August und September 2023 nachts vollständig von einer pflegerischen Fachkraft zu begleiten. Dies betrifft den Zeitraum von abends 20:00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08:00 Uhr.

Fällt ein Umgangskontakt aufgrund einer Erkrankung des Kindes aus, so wird er am darauffolgenden Wochenende nachgeholt, ohne dass der Turnus im Übrigen berührt wird.

In den Zeiten, in denen die Kindesmutter urlaubsbedingt mit T. ortsabwesend ist, entfallen die Umgangskontakte ersatzlos.

Die Kindeseltern verpflichten sich wechselseitig, über Hinderungsgründe für die Ausübung des Umgangs möglichst frühzeitig zu informieren.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der Anordnung ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem jeweils verpflichteten Elternteil Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zum 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der jeweils Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern zu je 1/2, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

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