Fees for tax advisory services and proper billing

40 C 482/04Tribunal de Primeira Instância30 de set. de 2008Direito civilParcialmente deferido

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The tax adviser sought the unpaid balance of three invoices for services provided to the defendant. The defendant disputed authorization for one invoice item and challenged the quality of the services and the billing. The Bochum Local Court found, based on the plaintiff's testimony and the parties' correspondence, that the disputed work had been ordered. It relied on two expert reports to conclude that the work and billing were substantially proper, subject to specified reductions. The judgment ordered the defendant to pay EUR 1,376.64 with interest from 26 August 2004 and allocated four fifths of the costs to the defendant and one fifth to the plaintiff.

Sumário Omnilex

A claim for remuneration for tax-advisory services requires an underlying mandate and performance of the agreed services; the remuneration must be calculated in accordance with the applicable fee rules. Whether a mandate was given and whether services were properly performed and billed are assessed on the evidence in the individual case. Where expert evidence identifies deficiencies in performance or errors in calculation, the claim is reduced accordingly. A finding that most services were properly performed and billed does not preclude deductions for particular deficient services or incorrect charges.

Texto completo

Amtsgericht Bochum — 40 C 482/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-30

Aktenzeichen: 40 C 482/04

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2008:0930.40C482.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 40. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2008

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 1/5 und der Beklagten 4/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leitet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten heftigst um die Berechtigung von Steuerberatungsgebühren, die der Kläger vorliegend geltend macht. Sie standen in vertraglichen Beziehungen und der Kläger macht mit der vorliegenden Klage seine von ihm behaupteten Gebührenansprüche gegenüber der Beklagten aus seiner Rechnung vom 16.03.2004 in Höhe eines Restbetrages von 416,73 Euro und aus zwei Rechnungen vom 17.06.2004 i.H.v. einmal 647,99 Euro und zum anderen i.H.v. 583,61 Euro geltend.

Er behauptet, er habe seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht und auch ordnungsgemäß nach der Gebührenordnung abgerechnet. Seinen Tätigkeiten hätten auch jeweils Aufträge der Beklagten zugrunde gelegen, die der Geschäftsführer der Beklagten ihm gegenüber erteilt habe.

Nachdem der Kläger die Klage i.H.v. 63,25 Euro zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.648,33 Euro nebst Zinsen i.H.v.

5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem

26.08.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet zunächst, einen Auftrag hinsichtlich der Position 1 der Rechnung vom 17.06.2004, Rechnungs-Nr. 64367 nicht erteilt zu haben.

Des weiteren trägt die Beklagte vor, die Leistungen des Klägers seien nicht ordnungsgemäß erbracht und die Abrechnung sei auch nicht entsprechend den Vorgaben der Steuerberatergebührenordnung erfolgt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Erörterungen in den mündlichen Verhandlung verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die jeweiligen Gutachten des Sachverständigen S. vom 11.05.2006 bzw. 29.08.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Zunächst geht das Gericht nach der Anhörung der Parteien und ihrem Vorbringen im Rechtsstreit als gesichert davon aus, dass auch hinsichtlich der Position 1 der Rechnung 24367 vom 17.06.2004 ein Auftrag der Beklagten, hier mündlich durch den Geschäftsführer, erteilt worden ist.

Dies hat der Kläger in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008 zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Auch der Schriftwechsel der Parteien, nämlich die Schreiben vom 29.04.2004 bzw. 05.05.2004 zeigen, dass die Parteien gerade über diese Position gesprochen hatten. Dies legt nahe und ist für das Gericht gesichert, dass dann der Kläger erst aufgrund eines tatsächlich erteilten Auftrages tätig geworden ist. Alles andere wäre sinnwidrig.

Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine Leistungen für die Beklagte im wesentlichen auch ordnungsgemäß erbracht und im wesentlichen auch entsprechend der Gebührenordnung abgerechnet.

Insoweit hat der Sachverständige in seinen beiden Gutachten überzeugende Ausführungen gemacht und die Leistungen des Klägers im Hinblick auf ihre Mangelhaftigkeit bzw. Mangelfreiheit und im Hinblick auf die Abrechnung nach der Gebührenordnung ausgiebig untersucht und die Ergebnisse dargestellt.

Insoweit kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Rechnung vom 16.03.2004 eine Minderung von 182,00 Euro brutto vorzunehmen ist und hinsichtlich der Rechnungen vom 17.06.2004 einmal eine Minderung von 63,89 Euro brutto und des weiteren eine Minderung von 0,52 Euro brutto. In seinem weiteren Gutachten stellt er dann weiter überzeugend dar, dass noch weitere Minderungen von 23,72 Euro aus der Rechnung vom 17.06.2004 zugrunde zu legen sind und des weiteren für alle drei streitbefangenen Rechnungen eine weitere Minderung von jeweils 0,52 Euro anzusetzen ist.

Nach diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bleibt somit ein berechtigter und hier von der Beklagten zu zahlender Betrag von 1.356,64 Euro bestehen. Insoweit stellt das Gericht mit dem Sachverständigen fest, dass in dieser Höhe der Kläger seine Leistungen völlig ordnungsgemäß erbracht hat und auch entsprechend nach der Gebührenordnung korrekt abgerechnet hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.

Palavras-chave

professional feestax advisory servicescontractual mandateexpert evidencebillinginterestlitigation costs

The disputed position was covered by an order, and most services were properly performed and billed; reductions were required for identified deficiencies and billing errors.

The plaintiff's testimony and correspondence showed that an order had been given. The expert reports supported the substantial propriety of the work and billing while identifying specific amounts to be deducted.

Interest at five percent above the base rate was due from 26 August 2004 on the awarded amount.

The interest claim followed from the defendant's default.

The plaintiff bears one fifth and the defendant four fifths of the costs.

The costs were apportioned under the cited provisions in light of the parties' respective success and the partial withdrawal.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.