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652 Ls 64/23•Amtsgericht Bonn, 2024-10-07, 652 Ls 64/23
652 Ls 64/23Tribunal de Primeira Instância7 de out. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-07
Aktenzeichen: 652 Ls 64/23
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2024:1007.652LS64.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 652
In der Strafsache
pp
wegen Betrug u.a.
hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Bonn
aufgrund der Hauptverhandlung am 27.09.2024 und 07.10.2024
an der teilgenommen haben:
pp
für Recht erkannt:
Die Angeklagten sind schuldig des Betruges und des versuchten Betruges, die Angeklagte T zudem der fahrlässigen Körperverletzung.
Die Angeklagte E wird deswegen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.05.2023 (Az. 85 Ds 230 Js 15853/20) – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die im vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts Bremen angeordnete Einziehung des Wertes des Taterlangten wird aufrechterhalten.
Der Angeklagte H wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
Die Angeklagte T wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.
Von der Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Viechtach vom 15.11.2022 (Az. 3 Cs 6 Js 8223/22) wird zur besseren Einwirkung auf die Angeklagte T abgesehen.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte T verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.
Angewandte Strafvorschriften bzgl. E §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 55 StGB
Angewandte Strafvorschriften bzgl. H: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 StGB
Angewandte Strafvorschriften bzgl. T: §§ 229, 230 Abs. 1, 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 56 StGB
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