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Amtsgericht Bonn — 111 C 4/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-20
Aktenzeichen: 111 C 4/14
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2014:0320.111C4.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 111. Zivilabteilung
Normen: BGB § 812 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1
Leitsätze
Die Verjährung eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr für einen Verbraucherdarlehensvertrag beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde.
Die teilweise divergierende Rechtsprechung hinsichtlich der Rückzahlungsansprüche für solche Bearbeitungsgebühren rechtfertigt die Annahme eines späteren Beginns der Verjährung nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Palavras-chave
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