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Amtsgericht Bonn — 106 C 129/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-16
Aktenzeichen: 106 C 129/13
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2013:0716.106C129.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 106. Zivilabteilung
Normen: TKG § 46 Abs. 1
Leitsätze
Liegen bei einer Kündigung eines Telekommunikationsvertrags wegen eines Anbieterwechsels zum Ende der vereinbarten Leistungszeit die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch den neuen Anbieter noch nicht vor, sind gemäß § 46 Abs. 1 TKG der alte und der neue Anbieter verpflichtet, die bisherigen Leistungen weiterhin zu erbringen.
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits der Antragsgegnerin auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 03.06.2013: bis 1.200 EUR
danach: Kosteninteresse
Palavras-chave
telecommunicationsprovider changecontinuity of servicelitigation costs