Texto completo
Amtsgericht Bonn — 37 XVII T 451 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-03
Aktenzeichen: 37 XVII T 451
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2008:0603.37XVII.T451.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 37. Betreuungsabteilung
Normen: FGG §67a; BGB §1836 Abs. 1; VBVG §§1-3
Leitsätze
Die Tatsache, dass gegen den Beschluss zur Einrichtung der Betreuung eine unbefristete Beschwerde statthaft ist, bedeutet nicht, dass die zur Wahnehmung der Interessen des Betroffenen im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingerichtete Verfahrenspflegschaft auf unbestimmte Zeit angelegt ist. Für nach der Anerkennung des Beschlusses zur Einrichtung der Betreuung entwickelte Tätigkeit besteht kein Vergütungsanspruch.
Tenor
wird der Verfahrenspflegerin für ihre Tätigkeit eine Vergütung nebst Auslagenersatz in Höhe von 138,60 Euro gegen die Landeskasse festgesetzt. Ferner werden Auslagen in Höhe von 6,37 Euro anerkannt.
Insgesamt ist daher ein Betrag in Höhe von 144,97 Euro aus der Landeskasse zu erstatten.
Der weitergehende Antrag der Verfahrenspflegerin wird zurückgewiesen.
Palavras-chave
procedural guardianshipguardian appointmentremunerationexpense reimbursement