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Amtsgericht Bonn — 4 C 478/05 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-29
Aktenzeichen: 4 C 478/05
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2006:0629.4C478.05.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 4. Zivilabteilung
Normen: BGB § 1357
Leitsätze
Die Ausstattung mit einem Parkettboden ist kein Geschäft, das üblicherweise ein Ehegatte alleine vornimmt. Die Beauftragung hierzu fällt nicht unter § 1357 BGB.
Tenor
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Palavras-chave
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