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Amtsgericht Bonn — 99 IK 33/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-12-14
Aktenzeichen: 99 IK 33/00
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2001:1214.99IK33.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 99. Insolvenzabteilung
Normen: InsO §290
Tenor
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 10.05.2000 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt K C, Pstraße #, ##### D, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen der Schuldnerin auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 10.05.2000 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung beginnt mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens und beträgt fünf Jahre (Art. 107 EGInsO).
Die Versagungsanträge werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, die durch die Anträge verursacht worden sind, trägt jeder Versagungsantragsteller die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst, die übrigen Kosten sind von den Versagungsantragstellern als Gesamtschuldnern zu tragen.
Palavras-chave
insolvencyresidual debt dischargetrusteeassignment perioddenial of dischargecost allocation