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Amtsgericht Bonn — 6 C 510/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-09
Aktenzeichen: 6 C 510/98
ECLI: ECLI:DE:AGBN:1999:0309.6C510.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilabteilung
Normen: BGB § 1004
Leitsätze
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen, ob und inwieweit die in Artikel 2 GG für den Beklagten streitende allgemeine Handlungsfreiheit Einschränkungen erfahren muß, ist die Tatsache, daß das Rauchen in der. Gesellschaft akzeptiert ist. Soweit der Beklagte auf dem Balkon seiner Wohnung, damit praktisch "im Freien" raucht, bewegt er sich damit im Rahmen der ihm von der Verfassung für sein Verhalten eröffneten Freiräume. So wie die Klägerin bei dieser Ausgangslage nicht verhindern könnte, daß ein Spaziergänger vor dem Haus stehen bleibt und sich dort eine Zigarre anzündet, deren aufsteigender Rauch u.a. auch in ihre Räumlichkeiten dringt, daß Kraftfahrzeuge vor der Wohnung der Klägerin verkehren, deren Abgase u.a. auch in ihre Wohnung dringen, hat sie aus Rechtsgründen den Rauchgenuß des Beklagten auf dem Balkon seiner Wohnung hinzunehmen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Palavras-chave
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