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Amtsgericht Beckum — 100 Lw 10/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-08
Aktenzeichen: 100 Lw 10/19
ECLI: ECLI:DE:AGBE:2019:0708.100LW10.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: HöfeO § 2; HöfeO § 15; HöfeVfO § 7; BGB § 94; BGB § 95
Leitsätze
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Verpachtung und Eigennutzung eines Grundstücks zum Betrieb einer Windkraftanlage bilden eine land-wirtschaftsfremde Nutzung.
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Die Nutzung eines Teils einer ansonsten landwirtschaftlich genutzten Parzelle für den Betrieb einer Windkraftanlage lassen die Hofzugehörigkeit des Parzellenteils entfallen.
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Die weichenden Miterben können die Übereignung des landwirtschaftsfremd genutzen Teils der Parzelle verlangen.
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Die Windkraftanlage ist nur Scheinbestandteil des Grundstücks und fällt – so sie denn im Eigentum des Erblassers stand – in den hoffreien Nachlass.
Tenor
Von einem an das Grundbuchamt gerichteten Ersuchen, das Grundstück Flur x Flurstück x ganz oder teilweise aus dem Hofgrundbuch Gemarkung A. Blatt z abzuschreiben, ist abzusehen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Palavras-chave
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