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31 Ls 89/20•Amtsgericht Eschweiler, 2021-02-08, 31 Ls 89/20
31 Ls 89/20Tribunal de Primeira Instância8 de fev. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-08
Aktenzeichen: 31 Ls 89/20
ECLI: ECLI:DE:AGAC2:2021:0208.31LS89.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 31
Der Angeklagte wird wegen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen (Fälle 1, 3, 5, 7, 10, 12, 13), in einem Fall (Fall 3) in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, in einem Fall (Fall 7) in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, in einem Fall (Fall 10) in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Urkundenfälschung, in einem Fall (Fall 12) in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung,
sowie wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fall 8), Betrug in zwei Fällen (Fälle 6 und 11), Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fäll 2, 4) und Diebstahls (Fall 9) unter Einbeziehung der durch Strafbefehl vom Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 (N01) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel werden zur Bewährung ausgesetzt.
Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von weiteren zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Die Einsatzstrafen betragen:
Fälle 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 13: jeweils 3 Monate
Fälle 8 und 10: jeweils 7 Monate
Angewandte Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. StVG; 1, 6 PflvG; §§ 142, 223, 224, 240, 242, 263, 267, 315 b, 315 c, 21, 22, 23, 52, 53, 69, 69a StGB
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